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   FG Düsseldorf, 28.04.2015 - 11 K 397/15 E   

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FG Düsseldorf, 28.04.2015 - 11 K 397/15 E (https://dejure.org/2015,11872)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.04.2015 - 11 K 397/15 E (https://dejure.org/2015,11872)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 28. April 2015 - 11 K 397/15 E (https://dejure.org/2015,11872)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Geltung der am 10.01. des Folgejahres fällig werdende Umsatzsteuervorauszahlung für einen Voranmeldungszeitraum in dem Vorjahr als bezogen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abflusszeitpunkt bei im Folgejahr fällig werdender Umsatzsteuervorauszahlungen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Abflusszeitpunkt bei im Folgejahr fällig werdender Umsatzsteuervorauszahlungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2015, 1264
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 19.10.1977 - IV ZR 149/76

    Verzögerung der Zustellung der Klage aufgrund verspäteter Einzahlung des

    Auszug aus FG Düsseldorf, 28.04.2015 - 11 K 397/15
    Soweit § 224 Abs. 2 Nr. 3 AO nicht unmittelbar auf den - nach der Rechtsprechung des BFH wirtschaftliche zu verstehenden - Abflusszeitpunkt anzuwenden ist, ist jedenfalls unter Heranziehung des Rechtsgedankens in § 224 Abs. 2 Nr. 3 AO und der damit übereinstimmenden zivilrechtlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH-Urteil vom 19.10.1977 IV ZR 149/76, BGHZ 69, 361; Bittner in Staudinger, BGB, § 270 Rn. 19) zur Rechtzeitigkeit von Leistungen, vom Abfluss des Geldbetrages zum 10.01.2013 auszugehen.

    Der Abflusszeitpunkt korrespondiert mit dem Zeitpunkt, der nach dem Zivilrecht als rechtzeitige Leistung i.S.d. §§ 269, 270 BGB angesehen wird (vgl. BGH-Urteil vom 19.10.1977 IV ZR 149/76, BGHZ 69, 361; Bittner in Staudinger, BGB, § 270 Rn. 19).

    Die für seine Erfüllung erforderliche Leistungshandlung liegt damit im Bereithalten des Geldbetrages, d.h. der Ausstattung des Bankkontos mit einer ausreichenden Deckung (vgl. BGH-Urteil vom 20.07.2010 XI ZR 236/07, BGHZ 186, 269; BGH-Urteil vom 19.10.1977 IV ZR 149/76, BGHZ 69, 361; Bittner in Staudinger, BGB, § 270 Rn. 19).

  • BGH, 20.07.2010 - XI ZR 236/07

    Einheitliche Rechtsgrundsätze des IX. und des XI. Zivilsenats des

    Auszug aus FG Düsseldorf, 28.04.2015 - 11 K 397/15
    Der Gläubiger erlangt mit der Gutschrift die uneingeschränkte Verfügungsbefugnis über den Zahlbetrag (vgl. BGH-Urteil vom 20.07.2010 XI ZR 236/07, BGHZ 186, 269; v. Westphahlen in Ermann, § 675f Rn. 78a).

    Die für seine Erfüllung erforderliche Leistungshandlung liegt damit im Bereithalten des Geldbetrages, d.h. der Ausstattung des Bankkontos mit einer ausreichenden Deckung (vgl. BGH-Urteil vom 20.07.2010 XI ZR 236/07, BGHZ 186, 269; BGH-Urteil vom 19.10.1977 IV ZR 149/76, BGHZ 69, 361; Bittner in Staudinger, BGB, § 270 Rn. 19).

  • BFH, 01.08.2007 - XI R 48/05

    Umsatzsteuer-Vorauszahlung als regelmäßig wiederkehrende Ausgabe -

    Auszug aus FG Düsseldorf, 28.04.2015 - 11 K 397/15
    Die Umsatzsteuer-Vorauszahlungen sind regelmäßig wiederkehrende Ausgaben (vgl. BFH-Urteil vom 01.08.2007 XI R 48/05, BStBl. II 2008, 282).

    Sie fallen nach der gesetzlichen Reglung des § 18 Abs. 1 Satz 1 und 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) periodisch nach bestimmten Zeitabschnitten und in bestimmten Zeitabständen an, wobei die Schwankungen der Höhe nach unerheblich sind (vgl. BFH-Urteil vom 01.08.2007 XI R 48/05, BStBl. II 2008, 282).

  • BFH, 14.01.1986 - IX R 51/80

    Zum Zeitpunkt des Abflusses von Ausgaben, die durch Überweisungsauftrag geleistet

    Auszug aus FG Düsseldorf, 28.04.2015 - 11 K 397/15
    Sie ist abgeschlossen, wenn der Steuerpflichtige von sich aus alles Erforderliche getan hat, um den Leistungserfolg herbeizuführen (vgl. BFH-Urteil vom 14.01.1986 IX R 51/80, BStBl. II 1986, 453).

    Der Erfüllungszeitpunkt korrespondiert jedoch nicht zwingend mit dem Abflusszeitpunkt (vgl. BFH-Urteil vom 14.01.1986 IX R 51/80, BStBl. II 1986, 453).

  • BFH, 11.11.2014 - VIII R 34/12

    Umsatzsteuervorauszahlung IV. Quartal, keine Verlängerung des Zeitraums "kurze

    Auszug aus FG Düsseldorf, 28.04.2015 - 11 K 397/15
    Als "kurze Zeit" gilt ein Zeitraum von bis zu 10 Tagen (10-Tageszeitraum; vgl. BFH-Urteil vom 11.11.2014 VIII R 34/12, BStBl II 2015, 285).
  • BFH, 06.07.1995 - IV R 63/94

    Resthonorarzahlung einer Kassenärztlichen Vereinigung für das dritte Quartal

    Auszug aus FG Düsseldorf, 28.04.2015 - 11 K 397/15
    Die Umsatzsteuer-Vorauszahlung November 2012 ist kurz nach dem Ende des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehört, fällig geworden und abgeflossen (zur Notwendigkeit der Fälligkeit kurz vor oder nach Ende des Kalenderjahres vgl. BFH-Urteil vom 06.07.1995 IV R 63/94, BStBl II 1996, 266 mwN).
  • FG Niedersachsen, 24.02.2012 - 3 K 468/11

    Berücksichtigung einer gezahlten Umsatzsteuervorauszahlung als Betriebsausgabe

    Auszug aus FG Düsseldorf, 28.04.2015 - 11 K 397/15
    Zur Begründung verweist der Kläger ergänzend auf die Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 24.02.2012 (Az. 3 K 468/11, EFG 2012, 2113).
  • BFH, 08.03.2016 - VIII B 58/15

    Umsatzsteuervorauszahlung IV. Quartal; Abfluss von Betriebsausgaben bei unbarer

    Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 28. April 2015  11 K 397/15 E wird als unbegründet zurückgewiesen.
  • FG Thüringen, 27.01.2016 - 3 K 791/15

    Prüfung der Fälligkeit einer Umsatzsteuer-Vorauszahlung im Rahmen des § 11 Abs. 2

    Soweit der Beklagte geltend macht, dass es im Streitfall auf die tatsächliche hier bereits am 08.01.2015 erfolgte Zahlung bei der Bestimmung des Abflusszeitpunkts im Sinne des § 11 Abs. 2 EStG nicht ankomme und insoweit auf Rechtsprechung verweist (vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 28.04.2015 11 K 397/15 E, EFG 2015, 1264, bestätigt durch BFH-Beschluss vom 08.03.2016 VIII B 58/15, juris), folgt das Gericht dieser Wertung nicht, da die durch den Beklagten zitierte Rechtsprechung im Streitfall keine Anwendung findet.
  • FG Köln, 09.11.2017 - 11 K 188/17

    Abziehbarkeit einer Umsatzsteuervorauszahlung als Betriebsausgabe hinsichtlich

    Ergänzend trägt er unter Bezugnahme auf das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf (11 K 397/15) vor, dass die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 S. 2 EStG im vorliegenden Fall gegeben seien.
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